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Verbotene Organisationen und Kennzeichen im auslandsbezogenen Extremismus.

Die Aufnahme zeigt "Einfahrt verboten"-Verkehrsschild mitten auf einer Landstraße

Vereinsverbote sind ein wichtiges Instrumentarium zur Bekämpfung des politischen und religiösen Extremismus und Ausdruck unserer wehrhaften Demokratie. Sie ermöglichen die Schwächung organisierter Strukturen und die Einziehung von Finanz- und Sachmitteln. Offen verfassungsfeindliche Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (siehe auch Themenbereich Verfassung schützen) werden auf diese Weise ebenso erschwert wie eine fortgesetzte Begehung von Straftaten. Zudem haben Vereinsverbote eine abschreckende Wirkung vor allem auf Mitglieder und potenzielle Sympathisanten. Dadurch wird die jeweilige extremistische Szene regelmäßig gezwungen, auf andere Organisations- und Aktionsformen auszuweichen.

Nach Art. 9 Abs. 2 GG können Vereine verboten werden, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Ein Verbot wird mit der Zustellung der Verbotsverfügung wirksam und vollziehbar. Zuständig sind die jeweiligen Landesinnenministerien bzw. das Bundesinnenministerium.

Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder schaffen im Vorfeld mit oft umfassenden Materialsammlungen eine wesentliche Grundlage für Verbotsmaßnahmen. Ferner beobachten sie auch nach einer entsprechenden Verfügung aufmerksam, ob Tätigkeiten von ehemaligen Mitgliedern etwa der strafbaren Bildung von Ersatz- oder Nachfolgeorganisationen dienen.

Nachstehend sind diejenigen Organisationen aus dem Phänomenbereich des auslandsbezogenen Extremismus gelistet, die nach § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verboten worden sind.

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick, welche Symbole und Kennzeichen dem Kennzeichenverbot nach § 9 Abs. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) unterliegen oder die nach § 86a Abs. 1 i. V. m § 86 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sind. Die §§ 86 und 86a StGB regeln die Tatbestände der Verbreitung von Propagandamaterial verfassungswidriger Organisationen und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht abschließend.

OrganisationVerbotene Symbole und KennzeichenVerbot / Verbotsgründe (Auszug)
„Samidoun – Palestinian Prisoner Solidarity Network“, Teilorganisation „Samidoun Deutschland“, auch agierend unter den Bezeichnungen „HIRAK – Palestinian Youth Mobilization Jugendbewegung (Germany)“ und „Hirak e.V.

Logo des „Samidoun – Palestinian Prisoner Solidarity Network“

Logo der „HIRAK – Palestinian Youth Mobilization Jugendbewegung (Germany)

Vollzug des Verbots: 2. November 2023

Verbotsgründe:
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Beeinträchtigung und Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, der öffentlichen Ordnung sowie sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Befürwortung von Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und Hervorrufung von dieser.
Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten und androhen.

„Volksfront für die Befreiung Palästinas“ (PFLP)
Logo der „Volksfront für die Befreiung Palästinas“ (PFLP)
Inkrafttreten des Kennzeichenverbots: 5. Februar 2021

Das Zeigen oder die Verbreitung von Kennzeichen oder Symbolen der PFLP unterliegt der Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 2 StGB i.V.m. dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (EU-Terrorliste).
„Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH“
Logo der „Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH“

Vollzug des Verbots: 1. Februar 2019

Verbotsgrund:
Teilorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK).

„MİR Multimedia GmbH“
Logo der „MIR Multimedia GmbH“

Vollzug des Verbots: 1. Februar 2019

Verbotsgrund:
Teilorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK).

„Mesopotamia Broadcast A/S“, „Roj TV A/S“

Vollzug des Verbots: 13. Juni 2008

Verbotsgründe:
Strafgesetzwidrigkeit und Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

„VIKO Fernseh Produktion GmbH“

Vollzug des Verbots: 13. Juni 2008

Verbotsgrund:
Teilorganisation von „Roj TV A/S“.

„Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“ (DHKP-C)
Flagge der DHKP-C

Vollzug des Verbots: 6. August 1998

Verbotsgrund:
Gefährdung für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

Von der EU wird die DHKP-C seit 2002 als terroristische Organisation gelistet (EU-Terrorliste).

„Türkische Volksbefreiungspartei/-Front“ (THKP/-C)

Vollzug des Verbots: 6. August 1998

Verbotsgrund:
Gefährdung für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

„Kurdistan Informationsbüro“ (KIB)

Vollzug des Verbots: 20. Februar 1995

Verbotsgrund:
Ersatzorganisation des ebenfalls rechtskräftig verbotenen Vereins „Kurdistan Komitee e.V.“.

„Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK)

Flagge der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK)

Flagge der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK)

Vollzug des Verbots: 22. November 1993

Verbotsgründe:
Strafgesetzwidrigkeit, Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung sowie außenpolitischer Belange Deutschlands.

„Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK)
weitere Umbenennungen der PKK in:
„Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA GEL)
„Gemeinschaft der Kommunen in Kurdistan“ (KKK)
„Union der Gemeinschaften Kurdistans“ (KCK)
Flagge der PKK-Nachfolgeorganisation „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK)
Vollzug des Verbots: 22. November 1993

Verbotsgrund:
PKK-Nachfolgeorganisation.
„Kongress der kurdischen demokratischen Gesellschaften in Europa“ (KCDK-E)
KCDK-E ist die momentane Bezeichnung der Europaführung der PKK, nach einer Umbenennung im Jahr 2016 (vorher KCD-E).
Flagge der PKK-Nachfolgeorganisation in Europa „Kongress der kurdischen demokratischen Gesellschaften in Europa“ (KCDK-E)
Vollzug des Verbots: 22. November 1993

Verbotsgrund:
PKK-Nachfolgeorganisation in Europa.