Die Sicherheitsüberprüfung.
Die Sicherheitsüberprüfung im personellen Geheim- und Sabotageschutz dient dazu, mögliche Sicherheitsrisiken auszuschließen.
Sie findet ihren Niederschlag in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 BVerfSchG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 SÜG (Hinweis: Die Bundesländer haben eigene Regelungen).
Hiernach führt das Bundesamt für Verfassungsschutz im Auftrag der für die Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stellen die erforderlichen Maßnahmen durch. Zuständige Stelle ist dabei grundsätzlich die Behörde, sonstige öffentliche Stelle des Bundes oder politische Partei nach Artikel 21 GG, für welche die zu überprüfende Person tätig werden soll, das heißt, die eine Person mit einer sogenannten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will.
Überprüfungen, die sicherheitsempfindliche Tätigkeiten in nicht öffentlichen Stellen wie z. B. Wirtschaftsunternehmen betreffen, fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Auch an diesen wirkt das Bundesamt für Verfassungsschutz mit. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie über das Internetangebot www.bmwk-sicherheitsforum.de.
Ausschluss von Sicherheitsrisiken
Wie bereits unter dem Themenbereich Begriffe und Hintergründe ausgeführt, wird grundsätzlich zwischen solchen Personen unterschieden, die
- eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, also z. B. Zugang zu Verschlusssachen haben oder sich verschaffen können (vorbeugender personeller Geheimschutz) oder solchen die
- an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind oder werden sollen (vorbeugender personeller Sabotageschutz).
Für beide vorgenannten Fallkonstellationen gilt gleichermaßen der Ausschluss von Sicherheitsrisiken, die im Zusammenhang mit der betroffenen Person bestehen (können). Ein Sicherheitsrisiko liegt dann vor, wenn es Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person gibt, die in einem sicherheitsempfindlichen Bereich tätig ist oder werden soll.
Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Person können angenommen werden, wenn im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung festgestellt wird, dass es Bedenken hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit gibt (z. B. wegen begangener Straftaten), die Person sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt oder konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste oder einer terroristischen oder allgemein-kriminellen Organisation vorliegen.
Die Frage, ob sich aus einem derartigen Umstand tatsächlich auch ein Sicherheitsrisiko ergibt, ist stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorgesehenen Tätigkeit zu prüfen. Sicherheitsrisiken können dazu führen, dass das Sicherheitsvotum, also die Empfehlung, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden kann, negativ ausfällt.
Ablauf einer Sicherheitsüberprüfung
Art, Umfang und Intensität einer durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richten sich grundsätzlich nach der Tätigkeit und der Empfindlichkeit der Informationen oder der Stelle, zu denen der / die Überprüfte Zugang erhalten soll.
Das SÜG sieht drei Überprüfungsarten vor:
- die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1),
- die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) und
- die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3).
Die Maßnahmen reichen von der Prüfung der Identität der Person, über Dateiabfragen (z. B. im Bundeszentralregister), die Einbeziehung des jeweiligen Ehegatten/ Lebenspartners oder der jeweiligen Ehegattin /Lebenspartnerin bis hin zu Ermittlungen im näheren Lebensumfeld des /der Überprüften, was etwa die Befragung von Auskunfts- und Referenzpersonen einschließt.
Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist immer die von der betroffenen Person abgegebene Sicherheitserklärung, die die Angabe personenbezogener Daten erfordert.
Die Abgabe der Sicherheitserklärung erfolgt wie auch die Durchführung der gesamten Sicherheitsüberprüfung nur mit Zustimmung des/der Betroffenen. Wird die Zustimmung versagt, ist die Sicherheitsüberprüfung nicht durchführbar und dem/der Betroffenen kann keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden.
Stimmt die betroffene Person der Sicherheitsüberprüfung hingegen zu, ist sie aufgrund ihrer Treuepflicht aus dem jeweiligen Beamten- beziehungsweise Arbeitnehmerverhältnis verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten wahrheitsgemäß beizubringen.
Im Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung gibt das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Empfehlung ab, ob die überprüfte Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. Die abschließende Entscheidung, ob jemand eine Sicherheitsermächtigung erhält oder nicht, wird dann im Anschluss von der zuständigen Stelle getroffen, die die Sicherheitsüberprüfung der Person beauftragt hat. Bei Sicherheitsüberprüfungen erfolgt in der Regel nach fünf Jahren eine Aktualisierung und nach zehn Jahren eine Wiederholung der Überprüfung.
Die Sicherheitsüberprüfung ist elementarer Bestandteil des Bewerbungs- beziehungsweise Einstellungsprozesses für neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Verfassungsschutz. Für sein Personal führt das Bundesamt die jeweiligen Sicherheitsüberprüfungen in Eigenregie durch. Bei Fragen können sich Bewerberinnen und Bewerber, welche sich in einem laufenden Auswahlverfahren befinden, über das entsprechende Kontaktformular mit dem zuständigen Fachbereich im BfV in Verbindung setzen.