Verbotene Organisationen und Kennzeichen im Islamismus und islamistischen Terrorismus.
Vereinsverbote sind ein wichtiges Instrumentarium zur Bekämpfung des politischen und religiösen Extremismus und Ausdruck unserer wehrhaften Demokratie. Sie ermöglichen die Schwächung organisierter Strukturen und die Einziehung von Finanz- und Sachmitteln. Offen verfassungsfeindliche Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (siehe auch Themenbereich Verfassung schützen) werden auf diese Weise ebenso erschwert wie eine fortgesetzte Begehung von Straftaten. Zudem haben Vereinsverbote eine abschreckende Wirkung vor allem auf Mitglieder und potenzielle Sympathisanten. Dadurch wird die jeweilige extremistische Szene regelmäßig gezwungen, auf andere Organisations- und Aktionsformen auszuweichen.
Nach Art. 9 Abs. 2 GG können Vereine verboten werden, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Ein Verbot wird mit der Zustellung der Verbotsverfügung wirksam und vollziehbar. Zuständig sind die jeweiligen Landesinnenministerien bzw. das Bundesinnenministerium.
Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder schaffen im Vorfeld mit oft umfassenden Materialsammlungen eine wesentliche Grundlage für Verbotsmaßnahmen. Ferner beobachten sie auch nach einer entsprechenden Verfügung aufmerksam, ob Tätigkeiten von ehemaligen Mitgliedern etwa der strafbaren Bildung von Ersatzorganisationen dienen.
Nachstehend sind diejenigen Organisationen aus dem Phänomenbereich des Islamismus und islamistischen Terrorismus gelistet, die zwischen 2001 und 2024 nach § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verboten worden sind.
Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht abschließend.
Organisation | Verbotene Kennzeichen | Verbot / Verbotsgründe (Auszug) |
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Islamisches Zentrum Hamburg e.V. (IZH) einschließlich der Teilorganisationen: „Zentrum der Islamischen Kultur e.V.“ | Vollzug des Verbots: 24. Juli 2024 Verbotsgründe: Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet. Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze. | |
„Harakat al-Muqawama al-Islamiya“ (HAMAS) | Vollzug des Verbots: 2. November 2023 Verbotsgründe: Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze. Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Beeinträchtigung erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland. | |
„Deutsche Libanesische Familie e. V.“ „Menschen für Menschen e. V.“ „Gib Frieden e. V.“ |
| Vollzug des Verbots: 19. Mai 2021 Verbotsgründe: Ersatzorganisationen des rechtskräftig verbotenen „Farben für Waisenkinder e. V.“ (zuvor „Waisenkinderprojekt Libanon e. V.“ (WKP). |
„Ansaar International e. V.“ einschließlich der Teilorganisationen: „Aktion Ansar Deutschland e. V.“ „Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V.“ (SKIB) „Frauenrechte ANS.Justice e. V.“ „Änis Ben-Hatira Help e. V. / Änis Ben-Hatira Foundation“ „Ummashop“ „Helpstore Secondhand UG“ „Better World Appeal e. V.“ „WWR-Help. WorldWide Resistance-Help e. V.“ |
| Vollzug des Verbots: 5. Mai 2021
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„Hizb Allah“ | Vollzug des Verbots: 26. März 2020 Verbotsgrund: Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. | |
„Die Wahre Religion“ (DWR) | Vollzug des Verbots: 25. November 2016 Verbotsgründe: Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet. Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. | |
„Tauhid Germany“ (TG) | Vollzug des Verbots: 26. Februar 2015 Verbotsgrund: Ersatzorganisation des rechtskräftig verbotenen Vereins „Millatu Ibrahim“. | |
„Islamischer Staat" (IS) alias „Islamischer Staat im Irak“ alias „Islamischer Staat im Irak und in Groß-Syrien“ | Vollzug des Verbots: 12. September 2014 Verbotsgründe: Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet. Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. | |
„Waisenkinderprojekt Libanon e. V.“ (WKP) (Umbenennung in „Farben für Waisenkinder e. V.“ am 16.10.2014) |
| Vollzug des Verbots: 2. April 2014 Verbotsgrund: Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. |
„DawaTeam“ „Islamische Audios“ | Vollzug des Verbots: 25. Februar 2013 Verbotsgründe: Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet. Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. | |
„an-Nussrah“ | Vollzug des Verbots: 25. Februar 2013 Verbotsgrund: Teilorganisation des 2012 rechtskräftig verbotenen Vereins „Millatu Ibrahim“. | |
„Dawa FFM“ einschließlich der Teilorganisation „Internationaler Jugendverein - Dar al Schabab e. V.“ | Vollzug des Verbots: 25. Februar 2013 Verbotsgründe: Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet. Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. | |
„Millatu Ibrahim“ | Vollzug des Verbots: 29. Mai 2012 Verbotsgründe: Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet. Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. | |
„Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e. V.“ (IHH) | Vollzug des Verbots: 23. Juni 2010 Verbotsgrund: Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. | |
„al-Manar TV“ | Vollzug des Verbots: 29. Oktober 2008 Verbotsgründe: Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. | |
„YATIM-Kinderhilfe e. V.“ | Vollzug des Verbots: 30. August 2005 Verbotsgrund: Ersatzorganisation des rechtskräftig verbotenen „al-Aqsa e. V.“. | |
„Bremer Hilfswerk e. V.“ | Selbstauflösung mit Wirkung vom 18. Januar 2005; Löschung im Vereinsregister am 29. Juni 2005 Das BMI hatte am 3. Dezember 2004 ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren mit dem Ziel eines Verbots gegen das „Bremer Hilfswerk e. V.“ eingeleitet. Der Verein ist dem Verbot durch Selbstauflösung zuvor gekommen. | |
„Yeni Akit GmbH.“ Verlegerin der Europa-Ausgabe der türkischsprachigen Tageszeitung „Anadoluda Vakit“ | Vollzug des Verbots: 22. Februar 2005 Verbotsgründe: Leugnung und Verharmlosung des Holocaust in volksverhetzender Weise. Verbreitung antisemitischer/ antiwestlicher Propaganda. | |
„Hizb ut-Tahrir" (HuT) | Vollzug des Verbots: 10. Januar 2003 Verbotsgründe: Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Befürwortung von Gewalt zur Durchsetzung politischer Belange. | |
„al-Aqsa e. V.“ | Vollzug des Verbots: 31. Juli 2002 Verbotsgrund: | |
„Kalifatsstaat“ und 35 Teilorganisationen | Vollzug des Verbots: 8. Dezember 2001, 14. Dezember 2001, 13. Mai 2002, 16. September 2002 Verbotsgründe: Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet. Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele. |