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Verbotene Organisationen und Kennzeichen im Rechtsextremismus.

Die Aufnahme zeigt "Einfahrt verboten"-Verkehrsschild mitten auf einer Landstraße

Vereinsverbote sind ein wichtiges Instrumentarium zur Bekämpfung des politischen und religiösen Extremismus und Ausdruck unserer wehrhaften Demokratie. Sie ermöglichen die Schwächung organisierter Strukturen und die Einziehung von Finanz- und Sachmitteln. Offen verfassungsfeindliche Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (siehe auch Themenbereich Verfassung schützen) werden auf diese Weise ebenso erschwert wie eine fortgesetzte Begehung von Straftaten. Zudem haben Vereinsverbote eine abschreckende Wirkung vor allem auf Mitglieder und potenzielle Sympathisanten. Dadurch wird die jeweilige extremistische Szene regelmäßig gezwungen, auf andere Organisations- und Aktionsformen auszuweichen.

Nach Art. 9 Abs. 2 GG können Vereine verboten werden, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Ein Verbot wird mit der Zustellung der Verbotsverfügung wirksam und vollziehbar. Zuständig sind die jeweiligen Landesinnen- beziehungsweise das Bundesinnenministerium.

Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder schaffen im Vorfeld mit oft umfassenden Materialsammlungen eine wesentliche Grundlage für Verbotsmaßnahmen. Ferner beobachten sie auch nach einer entsprechenden Verfügung aufmerksam, ob Tätigkeiten von ehemaligen Mitgliedern etwa der strafbaren Bildung von Ersatz- oder Nachfolgeorganisationen dienen.

Aktuelle Verbotsmaßnahmen

„COMPACT-Magazin GmbH“ und „CONSPECT FILM GmbH“

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat am 16. Juli 2024 die rechtsextremistische „COMPACT-Magazin GmbH“ sowie die „CONSPECT FILM GmbH“ verboten.

Die „COMPACT-Magazin GmbH“ ist ein multimedial ausgerichtetes Unternehmen mit Sitz in Falkensee (Brandenburg). Hauptprodukt des Unternehmens ist die seit Dezember 2010 monatlich erscheinende Zeitschrift „COMPACT-Magazin“.

Daneben zählen eine eigene Website, ein YouTube-Kanal, Präsenzen in sozialen Medien sowie das wochentäglich ausgestrahlte Online-TV-Format „COMPACT. Der Tag“ zu den Online-Angeboten von „COMPACT“.

„COMPACT“ verbreitet ein antisemitisches, minderheitenfeindliches und geschichtsrevisionistisches Weltbild in seinen Publikationen. Zudem werden verschwörungsideologische Erzählungen für die eigenen Zwecke politisch instrumentalisiert. Hauptmerkmal vieler der verbreiteten Beiträge ist zudem die Agitation gegen die Bundesregierung und allgemein das politische System Deutschlands.

Weil im Laufe der Zeit eine Radikalisierung der „COMPACT-Magazin GmbH“ festzustellen war, wurde sie seit dem Jahr 2019 im Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall bearbeitet und auf Grund einer Verdichtung der Erkenntnisse im Juli 2021 zur erwiesen rechtsextremistischen Bestrebung hochgestuft.

Nach dem Verbot hatten die Betroffenen am 24. Juli 2024 gegen das Verbot geklagt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist am 14. August 2024 dem Antrag der „COMPACT-Magazin GmbH" gefolgt und hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Vereins gegen sein Vereinsverbot bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederhergestellt.

Meldung des BMI: „Rechtsextremistische Vereinigungen ,COMPACT-Magazin GmbH' und ,CONSPECT FILM GmbH' verboten“

Hammerskins Deutschland“

Mit Wirkung vom 19. September 2023 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die rechtsextremistische Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Vereinsgesetz verboten.

Pressemitteilung des BMI: „Bundesinnenministerin Nancy Faeser verbietet Neonazi-Vereinigung `Hammerskins Deutschland´“

Das Verbot schließt die 13 einzelnen regionalen Chapter sowie die Teilorganisation „Crew 38“ mit ein. Grundlage für das Verbot war die Ausrichtung der Gruppierung gegen die verfassungsmäßige Ordnung, gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie das Zuwiderlaufen von Zweck und Tätigkeit des Vereins gegen die Strafgesetze, insbesondere durch Begehung beziehungsweise fortwährende Ermöglichung von Straftaten wie Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch, StGB) sowie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) bei den organisierten rechtsextremistischen Konzerten.

Rund 700 Polizeibeamte der Länder sowie fünf Einsatz- und Ermittlungsteams der Bundespolizei waren an den Durchsuchungsmaßnahmen von Wohnungen und Gebäuden von 28 Vereinsmitgliedern in 10 Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen) beteiligt. Dabei wurden vor allem eine Vielzahl an Devotionalien beschlagnahmt, unter anderem Waffen, große Mengen an Kleidungsstücken mit Kennzeichnen der „Hammerskins Deutschland“ sowie zahlreiche Tonträger und Fahnen (unter anderem mit nationalsozialistischen Symbolen).

Die Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ förderte nachhaltig die Ideologisierung und Radikalisierung der rechtsextremistischen Szene und entfaltete darüber hinaus eine erhebliche Rekrutierungswirkung, an der vor allem die Teilorganisation „Crew 38“ Anteil hatte. Insgesamt stellte das BMI bei der Vereinigung eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus fest.

Die rund 130 Mitglieder umfassende deutsche Organisation stellte einen Ableger der im Jahr 1988 in den USA gegründeten „Hammerskin Nation“ (HSN) dar. Verlautbarungen der HSN zeugten von einem biologistischen Rasse- und Volksverständnis und belegten, dass man weiterhin „gegen das System kämpfen“ werde, dass demokratische Staats- und Gesellschaftssysteme in Gänze von der HSN abgelehnt werden. Da sich die „Hammerskins Deutschland“ als Teil der übergeordneten Vereinigung HSN begreifen, müssten sie sich deren Verlautbarungen ebenfalls zurechnen lassen.

Das von den „Hammerskins Deutschland“ vertretene rechtsextremistische Weltbild beinhaltete „zwangsläufig die Forderung nach einer massiven Benachteiligung bestimmter ethnischer beziehungsweise rassischer und religiöser Gruppen“, so das BMI. Eine universelle friedliche Verständigung und ein friedliches Zusammenleben der Völker waren mit der rechtsextremistischen Ideologie der „Hammerskins Deutschland“ nicht vereinbar.

„Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.

Am 27. September 2023 verbot das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als zuständige Bundesbehörde die rechtsextremistische Gruppierung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ einschließlich aller Teilorganisationen.

„Wir verbieten eine sektenartige, zutiefst rassistische und antisemitische Vereinigung. Das ist ein weiterer harter Schlag gegen den Rechtsextremismus.“ Nancy Faeser, Bundesinnenministerin, 27.09.2023

Grundlage für das Verbot war die Ausrichtung der Gruppierung gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung. An der Vollstreckung des Verbots waren rund 700 Polizeibeamte der Länder beteiligt.

Logo der „Artgemeinschaft“ (verboten)
Logo „Artgemeinschaft“ (verboten)

Pressemitteilung des BMI: „Bundesinnenministerin Nancy Faeser verbietet sektenartige rechtsextreme Gruppierung `Artgemeinschaft´“

Bei den Durchsuchungen von Wohnungen und Räumlichkeiten von 39 Vereinsmitgliedern in zwölf Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) wurden Devotionalien, Gold, Armbrüste und andere Waffen und Munition sichergestellt.

Die „Artgemeinschaft“ verbreitete – so das BMI in seiner Pressemitteilung – unter dem Deckmantel eines pseudoreligiösen germanischen Götterglaubens ihr gegen die Menschenrechte verstoßendes Weltbild. Zentrales Ziel der Vereinigung waren die Erhaltung und Förderung der eigenen „Art“ – ein Terminus der mit dem nationalsozialistischen Begriff „Rasse“ gleichzusetzen ist. Neben der nationalsozialistischen Ideologie der Rassenlehre zeigten Symbole, Narrative und Aktivitäten des Vereins eine Nähe zum Nationalsozialismus auf. Die Weitergabe ihrer Ideologie an vorrangig Kinder und Jugendliche erfolgte durch einschlägige, teils aus dem Nationalsozialismus stammende Literatur.

Ministerin Faeser äußerte im Zuge der Verbotsverkündung: „Diese rechtsextremistische Gruppierung hat versucht, durch eine widerwärtige Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen neue Verfassungsfeinde heranzuziehen.“

Durch das Betreiben des vereinseigenen „Buchdienstes“, einer Website und durch Internetpräsenzen in sozialen Medien sollten auch Nicht-Mitglieder mit dem rechtsextremistischen Gedankengut des Vereins ideologisiert, radikalisiert und geworben werden.

Verbotene Organisationen

Nachstehend sind diejenigen rechtsextremistischen Organisationen gelistet, die nach § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) oder durch die Innenministerien/-senate der Länder verboten worden sind.

Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht abschließend.

Verbotene Organisationen

Organisation

Verbotene Kennzeichen

Verbot / Verbotsgründe (Auszug)

„COMPACT-Magazin GmbH“
„CONSPECT FILM GmbH“
Logo der „COMPACT-Magazin GmbH“

Logo der „CONSPECT FILM GmbH“

Vollzug des Verbots: 16. Juli 2024

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.

(Sofortvollzug teilweise ausgesetzt)

„Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ und alle Teilorganisationen, genannt „Gefährtschaften“, „Gilden“ und „Freundeskreise“ und die Teilorganisation „Familienwerk e.V.

Logo der „Artgemeinschaft“ (verboten)

Logo der „Gefährtschaft Edelweiß“

Logo der „Gilden“

Vollzug des Verbots: 27. September 2023

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

„Hammerskins Deutschland“ und seine Teilorganisation „Crew 38“

Logo der „Hammerskins Deutschland“

Logo der „Hammerskins Deutschland“

Logo der „Crew 38“

Logo von „Prospect of the Nation“

Vollzug des Verbots: 19. September 2023

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.

„Nationale Sozialisten Rostock“ (NSR) einschließlich „Baltik Korps“ (BK)

Logo von „Baltik Korps“ (BK)

Logo von „Nationale Sozialisten Rostock“ (NSR)

Logo von „Nationale Sozialisten Rostock“ (NSR)

Vollzug des Verbots: 24. Juni 2021

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

„Sturm-/Wolfsbrigade 44“

Logo von „Sturmbrigade 44/Wolfsbrigade 44“

Logo von „Sturmbrigade 44/Wolfsbrigade 44“

Logo von „Sturmbrigade 44/Wolfsbrigade 44“

Logo von „Sturmbrigade 44/Wolfsbrigade 44“

Vollzug des Verbots: 1. Dezember 2020

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
„Nordadler“

Logo von „Nordadler“

Logo von „Nordadler“

Logo von „Nordadler“

Logo von „Nordadler“

Vollzug des Verbots: 23. Juni 2020

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Combat 18 Deutschland“ (C18 Deutschland)

Logo von „Combat 18 Deutschland“ (C18 Deutschland)

Logo von „Combat 18 Deutschland“ (C18 Deutschland)

Logo von „Combat 18 Deutschland“ (C18 Deutschland)

Vollzug des Verbots: 23. Januar 2020

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Phalanx 18“

Logo von „Phalanx 18“

Logo von „Phalanx 18“

Vollzug des Verbots: 20. November 2019

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

„Weisse Wölfe Terrorcrew“ (WWT)

Logo von „Weisse Wölfe Terrorcrew“ (WWT)

Logo von „Weisse Wölfe Terrorcrew“ (WWT)

Logo von „Weisse Wölfe Terrorcrew“ (WWT)

Logo von „Weisse Wölfe Terrorcrew“ (WWT)

Vollzug des Verbots: 16. März 2016

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Altermedia Deutschland“ (Internet-Plattform)
Logo von „Altermedia Deutschland“

Vollzug des Verbots: 27. Januar 2016

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Sturm 18 e.V.“

Logo von „Sturm 18 e. V.“

Logo von „Sturm 18 e. V.“

Vollzug des Verbots: 29. Oktober 2015

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.

„Autonome Nationalisten Göppingen“ (AN Göppingen)
Logo von „Autonome Nationalisten Göppingen“ (AN Göppingen)

Vollzug des Verbots: 18. Dezember 2014

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Freies Netz Süd“ (FNS)
Logo von „Freies Netz Süd“ (FNS)

Vollzug des Verbots: 23. Juli 2014

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Ersatzorganisation der Vereinigung ‚Fränkische Aktionsfront’ (F.A.F.).

„Nationale Sozialisten Chemnitz“ (NSC)
Logo von „Nationale Sozialisten Chemnitz“

Vollzug des Verbots: 28. März 2014

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.

„Nationale Sozialisten Döbeln“
Logo von „Nationale Sozialisten Döbeln“

Vollzug des Verbots: 18. Februar 2013

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Besseres Hannover“

Logo von „Besseres Hannover“

Logo von „Besseres Hannover“

Vollzug des Verbots: 25. September 2012

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Kameradschaft Aachener Land“ (KAL)
Logo von „Kameradschaft Aachener Land“

Vollzug des Verbots: 23. August 2012

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Nationaler Widerstand Dortmund“ (NWDO)
Logo von „Nationaler Widerstand Dortmund“ (NWDO)

Vollzug des Verbots: 23. August 2012

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Kameradschaft Hamm“ (KS Hamm)
Logo von „Kameradschaft Hamm“

Vollzug des Verbots: 23. August 2012

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“
Logo von „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“

Vollzug des Verbots: 19. Juni 2012

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Kameradschaft Walter Spangenberg“

Logo von „Kameradschaft Walter Spangenberg“

Logo von „Kameradschaft Walter Spangenberg“

Logo von „Kameradschaft Walter Spangenberg“

Vollzug des Verbots: 10. Mai 2012

Verbotsgrund:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.

„Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V.“ (HNG)
Logo von „Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V.“ (HNG)

Vollzug des Verbots: 21. September 2011

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Freie Kräfte Teltow-Fläming“ (FKTF)
Logo von „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ (FKTF)

Vollzug des Verbots: 11. April 2011

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Frontbann 24“
Logo von „Frontbann 24“

Vollzug des Verbots: 5. November 2009

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Mecklenburgische Aktionsfront“ (MAF)

Vollzug des Verbots: 28. Mai 2009

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e. V.“ (HDJ)
Logo von „Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e. V.“ (HDJ)

Vollzug des Verbots: 31. März 2009

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Collegium Humanum“ (CH) mit „Bauernhilfe e.V.“

Vollzug des Verbots: 7. Mai 2008

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.

„Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“ (VRBHV)

Vollzug des Verbots: 7. Mai 2008

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus

„Sturm 34“
Logo von „Sturm 34“

Vollzug des Verbots: 26. April 2007

Verbotsgründe:
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Schutzbund Deutschland"

Vollzug des Verbots: 4. Juli 2006

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Alternative Nationale Strausberger Dart-, Piercing- und Tattoo Offensive“ (ANSDAPO)
Logo von „Alternative Nationale Strausberger Dart-, Piercing- und Tattoo Offensive“ (ANSDAPO)

Vollzug des Verbots: 14. Juli 2005

Verbotsgründe:
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

„Kameradschaft Hauptvolk“ mit Jugendorganisation „Sturm 27“
Logo von „Kameradschaft Hauptvolk“

Vollzug des Verbots: 12. April 2005

Verbotsgrund:
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Berliner Alternative Süd-Ost“ (BASO)

Vollzug des Verbots: 9. März 2005

Verbotsgründe:
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Kameradschaft Tor Berlin“ (inkl. „Mädelgruppe“)

Vollzug des Verbots: 9. März 2005

Verbotsgründe:
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Fränkische Aktionsfront“ (F.A.F.)
Logo von „Fränkische Aktionsfront“ (F.A.F.)

Vollzug des Verbots: 22. Januar 2004

Verbotsgrund:
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Bündnis nationaler Sozialisten für Lübeck“ (BNS)

Vollzug des Verbots: 7. März 2003

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS) („Skinheads Sächsische Schweiz-Aufbauorganisation“ (SSS-AO) und „Nationaler Widerstand Pirna“ (soweit SSS eine entsprechende Umbenennung vorgenommen hat))

Logo von „Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS)

Logo von „Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS)

Logo von „Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS)

Vollzug des Verbots: 5. April 2001

Verbotsgründe:
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Blood & Honour Division Deutschland“ (B & H) mit der Jugendorganisation „White Youth“
Logo von „Blood & Honour – Divison Deutschland“ (B & H)

Vollzug des Verbots: 14. September 2000

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Hamburger Sturm“
Logo von „Hamburger Sturm“

Vollzug des Verbots: 11. August 2000

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Heide-Heim e.V.“ (Hamburg) mit „Heideheim e.V.“ (Buchholz)

Vollzug des Verbots: 11. Februar 1998

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Kameradschaft Oberhavel“
Logo von „Kameradschaft Oberhavel“

Vollzug des Verbots: 15. August 1997

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.

„Skinheads Allgäu“
Logo von „Direkte Aktion/Mitteldeutschland“ (JF) hervorgegangen aus dem „Förderwerk Mitteldeutsche Jugend“ (FMJ)

Vollzug des Verbots: 30. Juli 1996

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.

„Direkte Aktion/Mitteldeutschland“ (JF) hervorgegangen aus dem „Förderwerk Mitteldeutsche Jugend“ (FMJ)
Logo von „Direkte Aktion/Mitteldeutschland“ (JF) hervorgegangen aus dem „Förderwerk Mitteldeutsche Jugend“ (FMJ)

Vollzug des Verbots: 5. Mai 1995

Verbotsgründe:
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ (FAP)
Logo von „Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ (FAP)

Vollzug des Verbots: 24. Februar 1995

Verbotsgrund:
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.

„Nationale Liste“ (NL)
Logo von „Nationale Liste“ (NL)

Vollzug des Verbots: 24. Februar 1995

Verbotsgrund:
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.

„Wiking-Jugend e.V.“ (WJ)
Logo von „Wiking-Jugend e. V.“ (WJ)

Logo von „Wiking-Jugend e. V.“ (WJ)

Vollzug des Verbots: 10. November 1994

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Freundeskreis Freiheit für Deutschland“ (FFD)

Vollzug des Verbots: 2. September 1993

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze.
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.

„Heimattreue Vereinigung Deutschlands“ (HVD)
Logo von „Heimattreue Vereinigung Deutschlands “ (HVD)

Vollzug des Verbots: 14. Juli 1993

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.

„Nationaler Block“ (NB)
Logo von „Nationaler Block“ (NB)

Vollzug des Verbots: 11. Juni 1993

Verbotsgründe:
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Nationale Offensive“ (NO)
Logo von „Nationale Offensive“ (NO)

Vollzug des Verbots: 22. Dezember 1992

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Deutscher Kameradschaftsbund Wilhelmshaven“ (DKB)

Vollzug des Verbots: 21. Dezember 1992

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Gefährdung der inneren Sicherheit und öffentlichen Ordnung.

„Deutsche Alternative“ (DA)
Logo von „Deutsche Alternative“ (DA)

Vollzug des Verbots: 10. Dezember 1992

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Propagierung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele.

„Nationalistische Front“ (NF)
Logo von „Nationalistische Front“ (NF)

Vollzug des Verbots: 27. November 1992

Verbotsgrund:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.

„Nationale Sammlung“ (NS) (ANS/NA – Ersatzorganisation)
Logo von „Nationale Sammlung“ (NS) (ANS/NA-Ersatzorganisation)

Vollzug des Verbots: 9. Februar 1989

Verbotsgründe:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.
Ersatzorganisation der ANS/NA.

„Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten“ (ANS/NA)
Logo der „Aktionsfront Nationaler Sozialisten / Nationale Aktivisten“ (ANS/NA)

Vollzug des Verbots: 7. Dezember 1983

Verbotsgrund:
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.

„Vokssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit“ (VSBD/PdA), einschließlich der „Jungen Front“ (JF)
Logo der „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit“ (VSBD/PdA)
Vollzug des Verbots: 27. Januar 1982

Verbotsgrund:
Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus.
„Wehrsportgruppe Hoffmann“ (WSG)
Logo der „Wehrsportgruppe Hoffmann“

Vollzug des Verbots: 30. Januar 1980

Verbotsgrund:
Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet.

Symbole und Kennzeichen

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen kurzen Überblick, welche Symbole und Kennzeichen nach §§ 86, 86a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sind beziehungsweise deren Strafbarkeit einzelfallabhängig ist. Die §§ 86, 86a StGB betreffen die Tatbestände der Verbreitung von Propagandamaterial verfassungswidriger Organisationen und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Abbildung Bezeichnung Beschreibung
Symbole
Das Bild zeigt die verbotene einfache und doppelte Sigrune.
Sigrune (auch: Siegrune)

Im Nationalsozialismus war die einfache Sigrune ein Emblem des "Deutschen Jungvolkes" der Hitlerjugend. Die doppelte Sigrune wurde von der "Schutzstaffel" (SS) verwendet. Auch im Logo der verbotenen "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/ Nationale Aktivisten" (ANS/NA) ist eine Sigrune zu finden. Die Verwendung der Sigrune in der einfachen sowie in der doppelten Form ist strafbar.

Das Bild zeigt die Flagge der verbotenen Organisation "Wiking-Jugend".
Odalrune

Die Odalrune wurde u. a. als Kennzeichen der 7. SS-Freiwilligen-Gebirgs-Division "Prinz Eugen" und der verbotenen "Wiking-Jugend" (WJ) verwendet. Eine strafbare Verwendung liegt nicht vor, wenn das Kennzeichen durch eine geringfügige Veränderung die Gestalt eines Zeichens annimmt, das von legalen Vereinigungen oder Institutionen benutzt wird. In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung jedoch strafbar.

Das Bild zeigt das verbotene Symbol der Wolfsangel.
Wolfsangel

Die Wolfsangel war Erkennungsmerkmal der im Jahr 1982 verbotenen VSBD/PdA-Jugendorganisation "Junge Front" (JF). In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung strafbar. Davon unabhängige Verwendungen, wie z.B. in Stadt- und Vereinswappen sind nicht strafbar.

Die Schwarze Sonne ist ein Symbol, das aus zwölf in Ringform gefassten gespiegelten Siegrunen oder drei übereinander gelegten Hakenkreuzen besteht.
Schwarze Sonne

Die Schwarze Sonne diente als Vorlage für ein im Boden eingelassenes Marmormosaik in Form eines Sonnenrades, welches zu Zeiten des Nationalsozialismus von der SS im "Obergruppenführersaal" im Nordturm der Wewelsburg (Kreis Paderborn/Nordrhein-Westfalen) eingelassen wurde und ist nicht strafbar. In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung jedoch strafbar.

Das Bild zeigt die Triskele.
Triskele

Die Triskele wurde u.a. als Truppenkennzeichen der 27. SS-Freiwilligen Grenadier-Division "Langemarck" verwendet. Ob die Verwendung der Triskele strafbar ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab. In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung jedoch strafbar.

Das Bild zeigt den SS-Totenkopf.
SS-Totenkopf

Der SS-Totenkopf stellte als Uniformabzeichen der SS-Verbände ein Symbol dieser verbotenen Organisation dar und ist deshalb strafbar. Der SS-Totenkopf zeigt angedeutete Schädelnähte, einen stark ausgeprägten Kiefer mit zwei vollständigen großen Zahnreihen, Schädelöffnungen im Bereich der Ohren sowie hinter dem Kiefer eng aneinander liegende gekreuzte Knochen Auch die Verwendung des SS-Wahlspruchs "Meine Ehre heißt Treue" bzw. "Unsere Ehre heißt Treue" ist strafbar.

Fahnen
Das Bild zeigt die Flagge der NSDAP.
Fahne der "Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei" (NSDAP)

Partei-Flagge der NSDAP (von 1933 bis 1945 – ab 1937 mit nach links versetztem Hakenkreuz – auch Nationalflagge des Deutschen Reiches). Die Verwendung und Verbreitung des Hakenkreuzes ist in Deutschland strafbar.

Das Bild zeigt die Fahne der verbotenen VSBD/PdA mit dem charakteristischen Keltenkreuz.
Fahne der "Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit" (VSBD/PdA)

Die Fahne der verbotenen "Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit" (VSBD/PdA) gleicht der Hakenkreuzfahne, wobei das Hakenkreuz durch ein im weißen Kreis stehendes Keltenkreuz ersetzt wurde. Laut BGH-Beschluss vom 1. Oktober 2008 ist die Verwendung grundsätzlich strafbar. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die äußeren Umstände der Verwendung ergeben, dass das Symbol offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang gebraucht wird.

Das Bild zeigt die Reichskriegsflagge.
Reichskriegsflagge 1938-1945

Die Verwendung und Verbreitung der "Reichskriegsflagge" mit Hakenkreuz von 1935 bis 1945 ist strafbar.

Das Bild zeigt die Reichskriegsflagge in der Version von 1903 bis 1919.
Reichskriegsflagge 1903-1919

Das Führen der vorher gültigen Versionen der "Reichskriegsflagge" ist nicht strafbar; derartige Fahnen können aber durch die Polizei bei konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingezogen werden.

Stand: 18.05.2020