Verbotene Organisationen und Kennzeichen im Rechtsextremismus.
Vereinsverbote sind ein wichtiges Instrumentarium zur Bekämpfung des politischen und religiösen Extremismus und Ausdruck unserer wehrhaften Demokratie. Sie ermöglichen die Schwächung organisierter Strukturen und die Einziehung von Finanz- und Sachmitteln. Offen verfassungsfeindliche Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (siehe auch Themenbereich Verfassung schützen) werden auf diese Weise ebenso erschwert wie eine fortgesetzte Begehung von Straftaten. Zudem haben Vereinsverbote eine abschreckende Wirkung vor allem auf Mitglieder und potenzielle Sympathisanten. Dadurch wird die jeweilige extremistische Szene regelmäßig gezwungen, auf andere Organisations- und Aktionsformen auszuweichen.
Nach Art. 9 Abs. 2 GG können Vereine verboten werden, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Ein Verbot wird mit der Zustellung der Verbotsverfügung wirksam und vollziehbar. Zuständig sind die jeweiligen Landesinnen- beziehungsweise das Bundesinnenministerium.
Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder schaffen im Vorfeld mit oft umfassenden Materialsammlungen eine wesentliche Grundlage für Verbotsmaßnahmen. Ferner beobachten sie auch nach einer entsprechenden Verfügung aufmerksam, ob Tätigkeiten von ehemaligen Mitgliedern etwa der strafbaren Bildung von Ersatz- oder Nachfolgeorganisationen dienen.
Aktuelle Verbotsmaßnahmen
„COMPACT-Magazin GmbH“ und „CONSPECT FILM GmbH“
Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat am 16. Juli 2024 die rechtsextremistische „COMPACT-Magazin GmbH“ sowie die „CONSPECT FILM GmbH“ verboten.
Die „COMPACT-Magazin GmbH“ ist ein multimedial ausgerichtetes Unternehmen mit Sitz in Falkensee (Brandenburg). Hauptprodukt des Unternehmens ist die seit Dezember 2010 monatlich erscheinende Zeitschrift „COMPACT-Magazin“.
Daneben zählen eine eigene Website, ein YouTube-Kanal, Präsenzen in sozialen Medien sowie das wochentäglich ausgestrahlte Online-TV-Format „COMPACT. Der Tag“ zu den Online-Angeboten von „COMPACT“.
„COMPACT“ verbreitet ein antisemitisches, minderheitenfeindliches und geschichtsrevisionistisches Weltbild in seinen Publikationen. Zudem werden verschwörungsideologische Erzählungen für die eigenen Zwecke politisch instrumentalisiert. Hauptmerkmal vieler der verbreiteten Beiträge ist zudem die Agitation gegen die Bundesregierung und allgemein das politische System Deutschlands.
Weil im Laufe der Zeit eine Radikalisierung der „COMPACT-Magazin GmbH“ festzustellen war, wurde sie seit dem Jahr 2019 im Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall bearbeitet und auf Grund einer Verdichtung der Erkenntnisse im Juli 2021 zur erwiesen rechtsextremistischen Bestrebung hochgestuft.
Nach dem Verbot hatten die Betroffenen am 24. Juli 2024 gegen das Verbot geklagt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist am 14. August 2024 dem Antrag der „COMPACT-Magazin GmbH" gefolgt und hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Vereins gegen sein Vereinsverbot bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederhergestellt.
„Hammerskins Deutschland“
Mit Wirkung vom 19. September 2023 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die rechtsextremistische Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Vereinsgesetz verboten.
Das Verbot schließt die 13 einzelnen regionalen Chapter sowie die Teilorganisation „Crew 38“ mit ein. Grundlage für das Verbot war die Ausrichtung der Gruppierung gegen die verfassungsmäßige Ordnung, gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie das Zuwiderlaufen von Zweck und Tätigkeit des Vereins gegen die Strafgesetze, insbesondere durch Begehung beziehungsweise fortwährende Ermöglichung von Straftaten wie Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch, StGB) sowie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) bei den organisierten rechtsextremistischen Konzerten.
Rund 700 Polizeibeamte der Länder sowie fünf Einsatz- und Ermittlungsteams der Bundespolizei waren an den Durchsuchungsmaßnahmen von Wohnungen und Gebäuden von 28 Vereinsmitgliedern in 10 Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen) beteiligt. Dabei wurden vor allem eine Vielzahl an Devotionalien beschlagnahmt, unter anderem Waffen, große Mengen an Kleidungsstücken mit Kennzeichnen der „Hammerskins Deutschland“ sowie zahlreiche Tonträger und Fahnen (unter anderem mit nationalsozialistischen Symbolen).
Die Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ förderte nachhaltig die Ideologisierung und Radikalisierung der rechtsextremistischen Szene und entfaltete darüber hinaus eine erhebliche Rekrutierungswirkung, an der vor allem die Teilorganisation „Crew 38“ Anteil hatte. Insgesamt stellte das BMI bei der Vereinigung eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus fest.
Die rund 130 Mitglieder umfassende deutsche Organisation stellte einen Ableger der im Jahr 1988 in den USA gegründeten „Hammerskin Nation“ (HSN) dar. Verlautbarungen der HSN zeugten von einem biologistischen Rasse- und Volksverständnis und belegten, dass man weiterhin „gegen das System kämpfen“ werde, dass demokratische Staats- und Gesellschaftssysteme in Gänze von der HSN abgelehnt werden. Da sich die „Hammerskins Deutschland“ als Teil der übergeordneten Vereinigung HSN begreifen, müssten sie sich deren Verlautbarungen ebenfalls zurechnen lassen.
Das von den „Hammerskins Deutschland“ vertretene rechtsextremistische Weltbild beinhaltete „zwangsläufig die Forderung nach einer massiven Benachteiligung bestimmter ethnischer beziehungsweise rassischer und religiöser Gruppen“, so das BMI. Eine universelle friedliche Verständigung und ein friedliches Zusammenleben der Völker waren mit der rechtsextremistischen Ideologie der „Hammerskins Deutschland“ nicht vereinbar.
„Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“
Am 27. September 2023 verbot das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als zuständige Bundesbehörde die rechtsextremistische Gruppierung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ einschließlich aller Teilorganisationen.
„Wir verbieten eine sektenartige, zutiefst rassistische und antisemitische Vereinigung. Das ist ein weiterer harter Schlag gegen den Rechtsextremismus.“ Nancy Faeser, Bundesinnenministerin, 27.09.2023
Grundlage für das Verbot war die Ausrichtung der Gruppierung gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung. An der Vollstreckung des Verbots waren rund 700 Polizeibeamte der Länder beteiligt.
Bei den Durchsuchungen von Wohnungen und Räumlichkeiten von 39 Vereinsmitgliedern in zwölf Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) wurden Devotionalien, Gold, Armbrüste und andere Waffen und Munition sichergestellt.
Die „Artgemeinschaft“ verbreitete – so das BMI in seiner Pressemitteilung – unter dem Deckmantel eines pseudoreligiösen germanischen Götterglaubens ihr gegen die Menschenrechte verstoßendes Weltbild. Zentrales Ziel der Vereinigung waren die Erhaltung und Förderung der eigenen „Art“ – ein Terminus der mit dem nationalsozialistischen Begriff „Rasse“ gleichzusetzen ist. Neben der nationalsozialistischen Ideologie der Rassenlehre zeigten Symbole, Narrative und Aktivitäten des Vereins eine Nähe zum Nationalsozialismus auf. Die Weitergabe ihrer Ideologie an vorrangig Kinder und Jugendliche erfolgte durch einschlägige, teils aus dem Nationalsozialismus stammende Literatur.
Ministerin Faeser äußerte im Zuge der Verbotsverkündung: „Diese rechtsextremistische Gruppierung hat versucht, durch eine widerwärtige Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen neue Verfassungsfeinde heranzuziehen.“
Durch das Betreiben des vereinseigenen „Buchdienstes“, einer Website und durch Internetpräsenzen in sozialen Medien sollten auch Nicht-Mitglieder mit dem rechtsextremistischen Gedankengut des Vereins ideologisiert, radikalisiert und geworben werden.
Verbotene Organisationen
Nachstehend sind diejenigen rechtsextremistischen Organisationen gelistet, die nach § 3 Vereinsgesetz (VereinsG) durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) oder durch die Innenministerien/-senate der Länder verboten worden sind.
Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht abschließend.
Organisation | Verbotene Kennzeichen | Verbot / Verbotsgründe (Auszug) |
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„COMPACT-Magazin GmbH“ „CONSPECT FILM GmbH“ | Vollzug des Verbots: 16. Juli 2024 (Sofortvollzug teilweise ausgesetzt) | |
„Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ und alle Teilorganisationen, genannt „Gefährtschaften“, „Gilden“ und „Freundeskreise“ und die Teilorganisation „Familienwerk e.V.“ |
| Vollzug des Verbots: 27. September 2023 Verbotsgründe: |
„Hammerskins Deutschland“ und seine Teilorganisation „Crew 38“ |
| Vollzug des Verbots: 19. September 2023 Verbotsgründe: |
„Nationale Sozialisten Rostock“ (NSR) einschließlich „Baltik Korps“ (BK) | Vollzug des Verbots: 24. Juni 2021 Verbotsgründe: | |
„Sturm-/Wolfsbrigade 44“ |
| Vollzug des Verbots: 1. Dezember 2020 Verbotsgründe: Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet. Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze. Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung. |
„Nordadler“ | Vollzug des Verbots: 23. Juni 2020 Verbotsgründe: | |
„Combat 18 Deutschland“ (C18 Deutschland) | Vollzug des Verbots: 23. Januar 2020 Verbotsgründe: | |
„Phalanx 18“ | Vollzug des Verbots: 20. November 2019 Verbotsgründe: | |
„Weisse Wölfe Terrorcrew“ (WWT) |
| Vollzug des Verbots: 16. März 2016 Verbotsgründe: |
„Altermedia Deutschland“ (Internet-Plattform) | Vollzug des Verbots: 27. Januar 2016 Verbotsgründe: | |
„Sturm 18 e.V.“ | Vollzug des Verbots: 29. Oktober 2015 Verbotsgründe: | |
„Autonome Nationalisten Göppingen“ (AN Göppingen) | Vollzug des Verbots: 18. Dezember 2014 Verbotsgründe: | |
„Freies Netz Süd“ (FNS) | Vollzug des Verbots: 23. Juli 2014 Verbotsgründe: | |
„Nationale Sozialisten Chemnitz“ (NSC) | Vollzug des Verbots: 28. März 2014 Verbotsgründe: | |
„Nationale Sozialisten Döbeln“ | Vollzug des Verbots: 18. Februar 2013 Verbotsgründe: | |
„Besseres Hannover“ | Vollzug des Verbots: 25. September 2012 Verbotsgründe: | |
„Kameradschaft Aachener Land“ (KAL) | Vollzug des Verbots: 23. August 2012 Verbotsgründe: | |
„Nationaler Widerstand Dortmund“ (NWDO) | Vollzug des Verbots: 23. August 2012 Verbotsgründe: | |
„Kameradschaft Hamm“ (KS Hamm) | Vollzug des Verbots: 23. August 2012 Verbotsgründe: | |
„Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ | Vollzug des Verbots: 19. Juni 2012 Verbotsgründe: | |
„Kameradschaft Walter Spangenberg“ | Vollzug des Verbots: 10. Mai 2012 Verbotsgrund: | |
„Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V.“ (HNG) | Vollzug des Verbots: 21. September 2011 Verbotsgründe: | |
„Freie Kräfte Teltow-Fläming“ (FKTF) | Vollzug des Verbots: 11. April 2011 Verbotsgründe: | |
„Frontbann 24“ | Vollzug des Verbots: 5. November 2009 Verbotsgründe: | |
„Mecklenburgische Aktionsfront“ (MAF) | Vollzug des Verbots: 28. Mai 2009 Verbotsgründe: | |
„Heimattreue Deutsche Jugend – Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e. V.“ (HDJ) | Vollzug des Verbots: 31. März 2009 Verbotsgründe: | |
„Collegium Humanum“ (CH) mit „Bauernhilfe e.V.“ | Vollzug des Verbots: 7. Mai 2008 Verbotsgründe: | |
„Verein zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“ (VRBHV) | Vollzug des Verbots: 7. Mai 2008 Verbotsgründe: | |
„Sturm 34“ | Vollzug des Verbots: 26. April 2007 Verbotsgründe: | |
„Schutzbund Deutschland" | Vollzug des Verbots: 4. Juli 2006 Verbotsgründe: | |
„Alternative Nationale Strausberger Dart-, Piercing- und Tattoo Offensive“ (ANSDAPO) | Vollzug des Verbots: 14. Juli 2005 Verbotsgründe: | |
„Kameradschaft Hauptvolk“ mit Jugendorganisation „Sturm 27“ | Vollzug des Verbots: 12. April 2005 Verbotsgrund: | |
„Berliner Alternative Süd-Ost“ (BASO) | Vollzug des Verbots: 9. März 2005 Verbotsgründe: | |
„Kameradschaft Tor Berlin“ (inkl. „Mädelgruppe“) | Vollzug des Verbots: 9. März 2005 Verbotsgründe: | |
„Fränkische Aktionsfront“ (F.A.F.) | Vollzug des Verbots: 22. Januar 2004 Verbotsgrund: | |
„Bündnis nationaler Sozialisten für Lübeck“ (BNS) | Vollzug des Verbots: 7. März 2003 Verbotsgründe: | |
„Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS) („Skinheads Sächsische Schweiz-Aufbauorganisation“ (SSS-AO) und „Nationaler Widerstand Pirna“ (soweit SSS eine entsprechende Umbenennung vorgenommen hat)) |
| Vollzug des Verbots: 5. April 2001 Verbotsgründe: |
„Blood & Honour Division Deutschland“ (B & H) mit der Jugendorganisation „White Youth“ | Vollzug des Verbots: 14. September 2000 Verbotsgründe: | |
„Hamburger Sturm“ | Vollzug des Verbots: 11. August 2000 Verbotsgründe: | |
„Heide-Heim e.V.“ (Hamburg) mit „Heideheim e.V.“ (Buchholz) | Vollzug des Verbots: 11. Februar 1998 Verbotsgründe: | |
„Kameradschaft Oberhavel“ | Vollzug des Verbots: 15. August 1997 Verbotsgründe: | |
„Skinheads Allgäu“ | Vollzug des Verbots: 30. Juli 1996 Verbotsgründe: | |
„Direkte Aktion/Mitteldeutschland“ (JF) hervorgegangen aus dem „Förderwerk Mitteldeutsche Jugend“ (FMJ) | Vollzug des Verbots: 5. Mai 1995 Verbotsgründe: | |
Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ (FAP) | Vollzug des Verbots: 24. Februar 1995 Verbotsgrund: | |
„Nationale Liste“ (NL) | Vollzug des Verbots: 24. Februar 1995 Verbotsgrund: | |
„Wiking-Jugend e.V.“ (WJ) | Vollzug des Verbots: 10. November 1994 Verbotsgründe: | |
„Freundeskreis Freiheit für Deutschland“ (FFD) | Vollzug des Verbots: 2. September 1993 Verbotsgründe: | |
„Heimattreue Vereinigung Deutschlands“ (HVD) | Vollzug des Verbots: 14. Juli 1993 Verbotsgründe: | |
„Nationaler Block“ (NB) | Vollzug des Verbots: 11. Juni 1993 Verbotsgründe: | |
„Nationale Offensive“ (NO) | Vollzug des Verbots: 22. Dezember 1992 Verbotsgründe: | |
„Deutscher Kameradschaftsbund Wilhelmshaven“ (DKB) | Vollzug des Verbots: 21. Dezember 1992 Verbotsgründe: | |
„Deutsche Alternative“ (DA) | Vollzug des Verbots: 10. Dezember 1992 Verbotsgründe: | |
„Nationalistische Front“ (NF) | Vollzug des Verbots: 27. November 1992 Verbotsgrund: | |
„Nationale Sammlung“ (NS) (ANS/NA – Ersatzorganisation) | Vollzug des Verbots: 9. Februar 1989 Verbotsgründe: | |
„Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten“ (ANS/NA) | Vollzug des Verbots: 7. Dezember 1983 Verbotsgrund: | |
„Vokssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit“ (VSBD/PdA), einschließlich der „Jungen Front“ (JF) | Vollzug des Verbots: 27. Januar 1982 Verbotsgrund: Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. | |
„Wehrsportgruppe Hoffmann“ (WSG) | Vollzug des Verbots: 30. Januar 1980 Verbotsgrund: |
Symbole und Kennzeichen
Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen kurzen Überblick, welche Symbole und Kennzeichen nach §§ 86, 86a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sind beziehungsweise deren Strafbarkeit einzelfallabhängig ist. Die §§ 86, 86a StGB betreffen die Tatbestände der Verbreitung von Propagandamaterial verfassungswidriger Organisationen und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Abbildung | Bezeichnung | Beschreibung |
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Symbole | ||
Sigrune (auch: Siegrune) |
Im Nationalsozialismus war die einfache Sigrune ein Emblem des "Deutschen Jungvolkes" der Hitlerjugend. Die doppelte Sigrune wurde von der "Schutzstaffel" (SS) verwendet. Auch im Logo der verbotenen "Aktionsfront Nationaler Sozialisten/ Nationale Aktivisten" (ANS/NA) ist eine Sigrune zu finden. Die Verwendung der Sigrune in der einfachen sowie in der doppelten Form ist strafbar. |
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Odalrune |
Die Odalrune wurde u. a. als Kennzeichen der 7. SS-Freiwilligen-Gebirgs-Division "Prinz Eugen" und der verbotenen "Wiking-Jugend" (WJ) verwendet. Eine strafbare Verwendung liegt nicht vor, wenn das Kennzeichen durch eine geringfügige Veränderung die Gestalt eines Zeichens annimmt, das von legalen Vereinigungen oder Institutionen benutzt wird. In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung jedoch strafbar. |
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Wolfsangel |
Die Wolfsangel war Erkennungsmerkmal der im Jahr 1982 verbotenen VSBD/PdA-Jugendorganisation "Junge Front" (JF). In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung strafbar. Davon unabhängige Verwendungen, wie z.B. in Stadt- und Vereinswappen sind nicht strafbar. |
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Schwarze Sonne |
Die Schwarze Sonne diente als Vorlage für ein im Boden eingelassenes Marmormosaik in Form eines Sonnenrades, welches zu Zeiten des Nationalsozialismus von der SS im "Obergruppenführersaal" im Nordturm der Wewelsburg (Kreis Paderborn/Nordrhein-Westfalen) eingelassen wurde und ist nicht strafbar. In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung jedoch strafbar. |
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Triskele |
Die Triskele wurde u.a. als Truppenkennzeichen der 27. SS-Freiwilligen Grenadier-Division "Langemarck" verwendet. Ob die Verwendung der Triskele strafbar ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab. In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung jedoch strafbar. |
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SS-Totenkopf |
Der SS-Totenkopf stellte als Uniformabzeichen der SS-Verbände ein Symbol dieser verbotenen Organisation dar und ist deshalb strafbar. Der SS-Totenkopf zeigt angedeutete Schädelnähte, einen stark ausgeprägten Kiefer mit zwei vollständigen großen Zahnreihen, Schädelöffnungen im Bereich der Ohren sowie hinter dem Kiefer eng aneinander liegende gekreuzte Knochen Auch die Verwendung des SS-Wahlspruchs "Meine Ehre heißt Treue" bzw. "Unsere Ehre heißt Treue" ist strafbar. |
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Fahnen | ||
Fahne der "Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei" (NSDAP) |
Partei-Flagge der NSDAP (von 1933 bis 1945 – ab 1937 mit nach links versetztem Hakenkreuz – auch Nationalflagge des Deutschen Reiches). Die Verwendung und Verbreitung des Hakenkreuzes ist in Deutschland strafbar. |
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Fahne der "Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit" (VSBD/PdA) |
Die Fahne der verbotenen "Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit" (VSBD/PdA) gleicht der Hakenkreuzfahne, wobei das Hakenkreuz durch ein im weißen Kreis stehendes Keltenkreuz ersetzt wurde. Laut BGH-Beschluss vom 1. Oktober 2008 ist die Verwendung grundsätzlich strafbar. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die äußeren Umstände der Verwendung ergeben, dass das Symbol offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang gebraucht wird. |
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Reichskriegsflagge 1938-1945 |
Die Verwendung und Verbreitung der "Reichskriegsflagge" mit Hakenkreuz von 1935 bis 1945 ist strafbar. |
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Reichskriegsflagge 1903-1919 |
Das Führen der vorher gültigen Versionen der "Reichskriegsflagge" ist nicht strafbar; derartige Fahnen können aber durch die Polizei bei konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingezogen werden. |
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Stand: 18.05.2020 |