Aufsicht und Kontrolle.
Der Verfassungsschutz auf Bundes- und Landesebene wird auf mehreren Ebenen durch verschiedenste Mechanismen und Institutionen kontrolliert. Neben der Verwaltungskontrolle gibt es die parlamentarische, die gerichtliche und die öffentliche Kontrolle.
Für den Verfassungsschutz auf Bundesebene sind folgende Kontrollinstanzen vorgesehen:
Verwaltungskontrolle
Die Dienst- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Verfassungsschutz übt das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) aus. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wacht über die Umsetzung der Datenschutzvorschriften und verfügt bei seiner Tätigkeit auch über das Recht zur Akteneinsicht.
Der Bundesrechnungshof (BRH) übt die Finanzkontrolle über die deutschen Nachrichtendienste auf Bundesebene aus und unterrichtet unter anderem das Parlamentarische Kontrollgremium, das Vertrauensgremium sowie das BMI über das Ergebnis seiner Prüfung.
Parlamentarische Kontrolle
Eine allgemeine parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes findet etwa durch Debatten, Aktuelle Stunden oder durch parlamentarische Anfragen im und aus dem Deutschen Bundestag statt. Parlamentarische Kontrolle inkludiert ebenso Berichterstattungen vor dem für den Bundesverfassungsschutz zuständigen Bundestagsausschuss für Inneres und Heimat, dem Haushaltsausschuss und ggf. auch vor einem Untersuchungsausschuss.
Weiterhin haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Petitionen einzureichen, die dann im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages behandelt werden.
Spezielle parlamentarische Kontrollen finden durch das Parlamentarische Kontrollgremium, das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses und die G 10-Kommission statt.
Parlamentarisches Kontrollgremium
Die Aufgabe des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) ist es, das Bundesamt für Verfassungsschutz wie auch die beiden anderen Nachrichtendienste des Bundes, den BND und den BAMAD, zu kontrollieren.
Dabei verfügt das PKGr über weitreichende Befugnisse:
- Recht auf Akteneinsicht,
- Zutrittsrecht zu sämtlichen Dienststellen der Nachrichtendienste sowie das
- Recht, Angehörige der Nachrichtendienste zu befragen.
Durch Änderung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes im Jahr 2016 wurde zudem die jährliche Durchführung einer öffentlichen Anhörung mit den Präsidenten der Nachrichtendienste des Bundes etabliert und das Amt eines Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums geschaffen, der das PKGr durch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen unterstützen soll.
Auf der anderen Seite ist es Angehörigen der Nachrichtendienste gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten auch ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das PKGr zu wenden.
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens in der Mitte sowie am Ende einer Wahlperiode Bericht über seine Kontrolltätigkeit.
Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses
Der Deutsche Bundestag wählt aus den Mitgliedern des Haushaltsausschusses das Vertrauensgremium.
Die Hauptaufgabe des Vertrauensgremiums besteht darin, die Wirtschaftspläne der drei Nachrichtendienste des Bundes zu beschließen und während des laufenden Haushaltsjahres zu kontrollieren, wie mit den zur Verfügung gestellten Mitteln umgegangen wird. Dabei verfügt das Vertrauensgremium über die gleichen Rechte wie das PKGr.
Damit bei der Aufgabenabgrenzung zwischen PKGr und Vertrauensgremium keine Kontrolllücke entsteht, bestehen wechselseitige Mitberatungsrechte: Die Vorsitzenden der Gremien, deren Stellvertreter und ein weiteres beauftragtes Mitglied können an den Sitzungen des jeweiligen anderen Gremiums beratend teilnehmen.
Das Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens in der Mitte und am Ende jeder Legislaturperiode über Bericht über seine Kontrolltätigkeit.
G 10-Kommission
Die G 10-Kommission wird vom PKGr nach Anhörung der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages bestellt. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitgliedern. Diese müssen nicht Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein. In ihrer Amtsführung sind sie unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Die Kommission tritt mindestens einmal im Monat zusammen, wobei die Beratungen der Geheimhaltung unterliegen.
Hauptaufgabe der G 10-Kommission ist die Entscheidung über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses.
Die Kontrollbefugnis erstreckt sich darüber hinaus auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch die Beschränkungsmaßnahmen erlangten personenbezogenen Daten einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Dabei hat die Kommission ein weitreichendes Auskunfts-, Akteneinsichts- und Zutrittsrecht zu allen Diensträumen. Darüber hinaus erstreckt sich die Kontrollkompetenz der G 10-Kommission auch auf bestimmte Befugnisse, die den Nachrichtendiensten nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 durch diverse Gesetzesänderungen befristet und schließlich durch das Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung vom 3. Dezember 2020 übertragen worden sind.
Für das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die Bundesministerin des Innern und für Heimat monatlich die G 10-Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug.
Gerichtliche Kontrolle
Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist wie jede andere Behörde in der Bundesrepublik Deutschland an Recht und Gesetz gebunden. Jedes hoheitliche Handeln ist grundsätzlich gerichtlich überprüfbar. Hierzu zählen etwa Auskunftserteilungen oder auch Erwähnungen im jährlich herausgegebenen Verfassungsschutzbericht.
Öffentliche Kontrolle
Eine weitere wichtige Kontrollinstanz ist die Öffentlichkeit. Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, Anfragen zu bestimmten Themen oder Anträge auf Auskunftserteilung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu stellen. Auch über die Medienberichterstattung findet eine Kontrolle der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz statt.