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Rechtsterrorismus

Der Terrorismus-Begriff der Verfassungsschutzbehörden unterscheidet sich von der strafrechtlichen Definition: Während der Terrorismus-Begriff im strafrechtlichen Sinne – zumindest in Bezug auf „terroristische Vereinigungen“ gemäß § 129a Strafgesetzbuch (StGB) – eine relativ enge Konkretisierung erfährt, ist dieser im Verfassungsschutzverbund weiter gefasst.

Verfassungsschutzbehörden verstehen unter Rechtsterrorismus den nachhaltig geführten Kampf von Rechtsextremisten für politische Ziele. Diese sollen mithilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer durchgesetzt werden, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen.

Entscheidend ist aus Verfassungsschutzperspektive das gleichzeitige Vorliegen von drei wesentlichen Faktoren, die auf einen Akteur zutreffen müssen:

  • eine politische Motivation in Verbindung mit konkreten politischen Zielen,
  • ein nachhaltiges, also nicht nur spontanes, impulsives oder einmaliges Agieren
  • Verüben von besonders schweren Straftaten, insbesondere massiven Gewaltstraftaten.

Hintergrund-Bericht „Herausforderung rechtsextremistische Gewalt und rechtsterroristische Anschläge“