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Drei Spendensammelvereine wegen Terrorfinanzierung verboten

Die Aufnahme zeigt den Eingangsbereich des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Berlin.

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, hat heute die Vereinigungen "Deutsche Libanesische Familie e.V.", "Menschen für Menschen e.V." und "Gib Frieden e.V." verboten.

Die Vereine sind Ersatzorganisationen des 2014 verbotenen Spendensammelvereins "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." (kurz WKP), da sie die verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (vgl. § 8 Abs. 1 VereinsG). WKP wurde 2014 durch den Bundesinnenminister verboten, da der Verein mit Millionen-Beträgen die "Hizb Allah"-eigene "Shahid-Stiftung" ("Märtyrer Stiftung") unterstützte.

Bundesinnenminister Horst Seehofer: "Unsere Sicherheitsbehörden sind hellwach. Wer den Terror unterstützt, wird in Deutschland nicht sicher sein. Egal in welchem Gewand seine Unterstützer in Erscheinung treten, sie werden in unserem Land keinen Rückzugsort finden."

Das Verbot wird seit dem frühen Morgen in 20 Objekten in Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen vollzogen. Bislang wurden unter anderem Bargeld, Mobiltelefone und andere Beweismittel beschlagnahmt. Bundesweit waren mehrere Hundert Polizeibeamte aus Bund und Ländern im Einsatz.

Die Vereine "Deutsche Libanesische Familie e.V.", "Menschen für Menschen e.V." und "Gib Frieden e.V." wurden gegründet, um die verfassungswidrigen Bestrebungen des 2014 verbotenen "Hizb Allah"-Spendensammelvereins
"Waisenkinderprojekt Libanon e.V.", später umbenannt in "Farben für Waisenkinder e.V." (kurz WKP), weiter zu verfolgen. Dies ergibt sich sowohl aus den tatsächlichen Aktivitäten als auch den internen Zielsetzungen der Vereine. Primäres Ziel der Vereine ist nicht die Durchführung von kulturellen oder religiösen Veranstaltungen, wie sie selber vorgeben, sondern die Akquise von Spendengeldern und Vermittlung von Patenschaften zugunsten der "Shahid Stiftung" der "Hizb Allah".

WKP war ein bundesweit tätiger Spendensammelverein, mit Sitz in Essen (Nordrhein-Westfalen). Weitere Zweigstellen wurden in Berlin, Göttingen und Hannover unterhalten. Der Verein sammelte Spenden und vermittelte Patenschaften zugunsten der im Libanon ansässigen "Shahid Stiftung" mit dem Ziel, Waisenkinder der Hinterbliebenen von "Hizb Allah"-Kämpfern zu unterstützen. Im Zeitraum von 2007 bis Ende August 2013 überwies WKP über drei Millionen Euro an die "Shahid Stiftung". Indem der Verein durch das Sammeln und Bereitstellen von Spendengeldern für die "Shahid Stiftung" zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Hinterbliebenen von "Hizb Allah"-Kämpfern beitrug, unterstützte und förderte er zweckgerichtet den Kampf der "Hizb Allah" gegen Israel und verstieß damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung.

Der Verein wurde mit Verfügung vom 2. April 2014 durch den Bundesinnenminister verboten und aufgelöst. Mit Urteil vom 16. November 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Verbotes (1 A 4.15). Eine Verfassungsbeschwerde des WKP gegen das Verbot wurde mit Beschluss vom 2. Juli 2019 vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 385/16).

Vereinsverbote sind Mittel des Gefahrenabwehrrechts. Durch ein Vereinsverbot verändert sich die Rechtslage für den verbotenen Verein fundamental, da jegliche Betätigung der verbotenen Organisation selbst, wie auch Dritter zu Gunsten dieser Organisation vereins- und strafrechtlich verfolgt werden kann. Zudem kann durch das Verbot gegenüber Internetprovidern auf die Sperrung verbotener Internetinhalte hingewirkt werden.

Vereinsverbote und Verfassungsschutz
Vereinsverbote des Bundes- bzw. der Landesinnenminister sind ein wichtiges Instrumentarium zur Bekämpfung des politischen und religiösen Extremismus und Ausdruck unserer wehrhaften Demokratie. Sie ermöglichen die Schwächung organisierter Strukturen und die Einziehung von Finanz- und Sachmitteln.

Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder schaffen im Vorfeld mit oft umfassenden Materialsammlungen eine wesentliche Grundlage für Verbotsmaßnahmen. Ferner beobachten sie auch nach einer entsprechenden Verfügung aufmerksam, ob Tätigkeiten von ehemaligen Mitgliedern etwa der strafbaren Bildung von Ersatz- oder Nachfolgeorganisationen dienen.