Übersichten verbotener Kennzeichen und Symbole erweitert
Das BfV hat auf seiner Website ein Informationsangebot erweitert, das Zeichen und Symbole verbotener extremistischer Organisationen in mehreren umfangreichen Übersichtstabellen zusammenstellt. Die Darstellung erfolgt dabei entsprechend der Phänomenbereichsgliederung der Website nicht in einer übergreifenden Tabelle, sondern in den jeweiligen Phänomenbereichen zugeordneten Übersichten.
Bisher wurde auf der Website des BfV ausschließlich im Bereich Rechtsextremismus eine Auswahl verbotener Zeichen und Symbole abgebildet. Diese stieß, ebenso wie die Publikation des BfV „Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen“, auf reges Interesse und wurde nunmehr noch erweitert.
Die in tabellarischer Form zusammengestellten Übersichten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weder sind sämtliche verbotene Organisationen mit all ihren Kennzeichen aufgeführt noch bedeutet das Fehlen eines Symbols oder Zeichens, dass es nicht doch strafbar sein könnte. Vielmehr dienen die Übersichten einer ersten Orientierung.
Vereinsverbote sind ein wichtiges Instrumentarium zur Bekämpfung des politischen und religiösen Extremismus und Ausdruck unserer wehrhaften Demokratie. Sie ermöglichen die Schwächung organisierter Strukturen und die Einziehung von Finanz- und Sachmitteln. Offen verfassungsfeindliche Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werden auf diese Weise ebenso erschwert wie eine fortgesetzte Begehung von Straftaten. Zudem haben Vereinsverbote eine abschreckende Wirkung vor allem auf Mitglieder und potenzielle Sympathisanten. Dadurch wird die jeweilige extremistische Szene regelmäßig gezwungen, auf andere Organisations- und Aktionsformen auszuweichen.
Nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes können Vereine verboten werden, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Ein Verbot wird mit der Zustellung der Verbotsverfügung wirksam und vollziehbar. Zuständig sind die jeweiligen Landesinnenministerien beziehungsweise das Bundesinnenministerium. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder schaffen im Vorfeld mit oft umfassenden Materialsammlungen eine wesentliche Grundlage für Verbotsmaßnahmen.