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Bundesinnenministerin Nancy Faeser verbietet „COMPACT-Magazin GmbH“

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat am 16. Juli 2024 die rechtsextremistische „COMPACT-Magazin GmbH“ sowie die „CONSPECT FILM GmbH“ verboten.

Die „COMPACT-Magazin GmbH“ ist ein multimedial ausgerichtetes Unternehmen mit Sitz in Falkensee (Brandenburg). Hauptprodukt des Unternehmens ist die seit Dezember 2010 monatlich erscheinende Zeitschrift „COMPACT-Magazin“. Daneben zählen eine eigene Website, ein YouTube-Kanal, Präsenzen in sozialen Medien sowie das wochentäglich ausgestrahlte Online-TV-Format „COMPACT. Der Tag“ zu den Online-Angeboten von „COMPACT“.

„COMPACT“ verbreitet ein antisemitisches, minderheitenfeindliches und geschichtsrevisionistisches Weltbild in seinen Publikationen. Zudem werden verschwörungsideologische Erzählungen für die eigenen Zwecke politisch instrumentalisiert. Hauptmerkmal vieler der verbreiteten Beiträge ist zudem die Agitation gegen die Bundesregierung und allgemein das politische System Deutschlands.

Es ist zu befürchten, dass Rezipienten der Medienprodukte durch die Publikationen, die auch offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden.

Hinweis:
Nachdem das BMI am 16. Juli 2024 den rechtsextremistischen Verein „COMPACT-Magazin GmbH" nebst seiner Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH" verboten hatte, hatten die Betroffenen am 24. Juli 2024 gegen das Verbot geklagt und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist am 14. August 2024 dem Antrag der „COMPACT-Magazin GmbH" gefolgt und hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Vereins gegen sein Vereinsverbot bis zur Entscheidung in der Hauptsache wiederhergestellt. Zunächst hat das BVerwG im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung bestätigt, dass es sich bei der „COMPACT-Magazin GmbH" um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handelt und ein Vorgehen gegen die „COMPACT-Magazin GmbH" als rechtsextremistische und verfassungsfeindliche Organisation mit den Mitteln des Vereinsrechts möglich ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens aber mit Blick auf den prägenden Charakter der Verfassungsfeindlichkeit als offen bezeichnet. Bei der im Eilrechtsschutzverfahren erforderlichen Folgenabwägung hat das BVerwG angesichts der mit dem Sofortvollzug des Verbots verbundenen sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots der „COMPACT-Magazin GmbH" dem Aussetzungsinteresse der „COMPACT-Magazin GmbH" Vorrang vor dem öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehung des Vereinsverbots eingeräumt. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache darf die „COMPACT-Magazin GmbH" ihre Tätigkeit daher fortführen.