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Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen

Datum September 2022

Rechtsextremisten demonstrieren ihre Gesinnung oftmals in der Öffentlichkeit. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Verwendung bestimmter Zeichen und Symbole sowie der szenetypischen Bekleidung zu. Bei einer Reihe solcher Zeichen und Symbole hat der Gesetzgeber das Zeigen und Verwenden in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Maßgebend sind hier die Bestimmungen der §§ 86, 86a des Strafgesetzbuches (StGB). Auf diese Vorschriften wird im Kapitel 1 dieser Broschüre näher eingegangen.

Grundsätzlich ist dabei aber zu beachten, dass nicht alle in Rede stehenden Symbole und Zeichen vom historischen Nationalsozialismus "erfunden" wurden oder quasi "exklusiv" von Rechtsextremisten genutzt werden. Manche Zeichen wurden lediglich adaptiert und können deshalb in ihrem ursprünglichen Kontext durchaus unverfänglich und straffrei sein. So sind beispielsweise die im Nationalsozialismus verwendeten Runenzeichen eigentlich germanischen Ursprungs. Einige von ihnen, wie die "Sieg-" oder "Odalrune" instrumentalisierten die Nationalsozialisten später ganz bewusst für ihre eigene rechtsextremistische Symbolik.

Häufig ist es für nicht der Szene zugehörige Personen schwer zu beurteilen, ob das eine oder andere Bekleidungsstück und die darauf gezeigte Symbolik nicht nur Ausdruck einer rechtsextremistischen Gesinnung eines Trägers ist, sondern ob zudem ein Straftatbestand erfüllt ist. Es werden sowohl Symbole beschrieben, die unter die §§ 86 und 86a StGB fallen, als auch in der Szene gebräuchliche Kleidungsstücke und Abzeichen, deren Verwendung zwar keinen Straftatbestand erfüllt, die aber dennoch eindeutig auf eine rechtsextremistische Gesinnung des Trägers hindeuten.

Viele Rechtsextremisten werten Schweigen und Wegsehen als Zustimmung und fühlen sich dadurch zu weiteren und häufig folgenschweren Angriffen auf Schwache und Minderheiten herausgefordert. Für eine wirkungsvolle Bekämpfung des Rechtsextremismus bedarf es daher der Aufmerksamkeit und des Engagements der Bevölkerung. Hierfür sind Information und Hintergrundwissen unerlässlich. Diese Broschüre möchte dazu einen Beitrag leisten.


Aus dem Inhalt:

  • Gesetzliche Bestimmungen
  • Nach § 3 VereinsG verbotene Organisationen
  • Einzelentscheidungen zu §§ 86, 86a StGB und § 20 VereinsG
  • Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen (Auswahl)
  • Allgemeine Erkennungsmerkmale von Rechtsextremisten
  • Online-Verbreitung szenetypischer Zeichen und Symbole
  • Schlussbemerkung